Adresse

FGW Forschungs­gemeinschaft
Werkzeuge und Werkstoffe e. V.

Papenberger Str. 49
42859 Remscheid

Tel.: +49(2191) 5921-0
Fax: +49(2191) 5921-100

Internet: www.fgw.de
E-Mail: info@fgw.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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für die Erbringung von Leistungen durch die Forschungsgemeinschaft Werkzeuge und Werkstoffe e.V. (FGW)

Stand 01 | 2021

Die FGW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie führt Leistungen im Bereich der angewandten Forschung, insbesondere in den drei Bereichen Werkzeuge, Werkstoffe sowie Transformation und Innovation durch.

1.1
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Aufträge, die der FGW erteilt werden und für die die FGW keine eigene öffentliche Förderung erhält und der Auftraggeber eine juristische Person ist
1.2
Für Aufträge aus Vorhaben, für die die FGW eine eigene Förderung erhält, gelten die Regelungen der entsprechenden Förderrichtlinien und Fördermittelgeber. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben auch dann keine Geltung, wenn ihnen die FGW nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4
Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung der FGW. Diese Schriftform wird auch durch EMail gewahrt.
1.5
Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden durch die folgenden vertraglichen Abmachungen in absteigender Reihenfolge geregelt: Angebot der FGW; Allgemeine eschäftsbedingungen der FGW; Allgemein angewandte Richtlinien und Fachnormen.

2.1
Es gilt die zwischen der FGW und dem Auftraggeber vereinbarte Geheimhaltungsvereinbarung.
2.2
Ist keine Geheimhaltungsvereinbarung vereinbart worden, finden die nachfolgenden Absätze Anwendung.
2.3
Die FGW und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.
2.4
Die FGW wird technische Informationen, die ihr im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zugänglich werden, oder welche die FGW vom Auftraggeber erhält, lediglich im Rahmen der Zusammenarbeit verwenden und auch nach Ende der Vertragslaufzeit vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bei Erteilung eines Auftrages bereits allgemein bekannt waren, oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt werden.
2.5
Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit der FGW berechtigt, das Ergebnis der Leistungserbringung unter Nennung der FGW und des Urhebers zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z. B. Schutzrechtsanmeldungen, Dissertationen, Abschlussarbeiten oder Beantragungen, Abruf und Verwendung von Fördermitteln nicht beeinträchtigt werden. Für Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber den Namen der FGW nur mit ausdrücklicher Zustimmung der FGW verwenden.
2.6
Veröffentlichungen der FGW über die Ergebnisse der Leistungserbringung bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird diese Einwilligung nicht unbillig verweigern.
2.7
Veröffentlichungen der FGW, die den Anwendungszweck betreffen, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit der Auftraggeber ausschließliche Rechte gemäß Ziffer 9 erhalten hat.

3.1
Gegenstand des Auftrags sind die im Angebot der FGW aufgeführten Leistungen.
3.2
Im Angebot der FGW werden die Leistungen im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, das konkrete Vorhaben, Inhalt und Umfang der Leistungen, der Bearbeitungszeitraum sowie Art und Umfang der Bereitstellung der Ergebnisse beschrieben. Des Weiteren wird ein Angebotspreis genannt. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.3
An allen von der FGW für das Angebot erstellten Dokumenten und Konzepten behält sich die FGW das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne Einverständnis der FGW zugänglich gemacht oder verwertet werden.
3.4
Soweit das Angebot eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn die FGW deren Verbindlichkeit ausdrücklich und schriftlich zugesagt hat. Falls nicht anders vereinbart, gilt als Starttermin für die zu erbringenden Leistungen, der in der Auftragsannahme durch die FGW genannte Zeitpunkt. Die Erbringung der vereinbarten Leistung erfolgt zu den im Angebot und den AGB festgelegten Bearbeitungszeiten. Vorfristige Erbringung gilt als vereinbart.
3.5
Ein Angebot der FGW hat, falls nicht anders vereinbart, eine Gültigkeit von 4 Wochen.
3.6
Offensichtliche Irrtümer im Angebot der FGW oder in der Auftragsbestätigung, Schreib- oder Rechenfehler, berechtigen oder verpflichten weder den Auftraggeber noch die FGW. Der Vertrag gilt als mit dem Inhalt als zustande gekommen, wie er ohne Irrtum oder Fehler zustande gekommen wäre.
3.7
Enthält die Auftragserteilung des Auftraggebers Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die FGW als vereinbart.
3.8
Erkennt die FGW, dass die vereinbarte Bearbeitungszeit oder der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann, wird die FGW dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen. Gleichzeitig werden Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung der Bearbeitungszeit unterbreitet. Die FGW wird zur Fortführung des Auftrags mit verlängerter Bearbeitungszeit zunächst ein schriftliches Einverständnis des Auftraggebers einholen oder einen neuen Termin mit dem Auftraggeber vereinbaren. Falls keine Einigung zwischen der FGW und dem Auftraggeber erzielt werden kann, kann das Projekt im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig beendet werden. Der FGW steht auch hier eine Vergütung nach Ziffer 11.3 zu.
3.9
Für die im Angebot gemachten Angaben gelten, sofern nicht abweichend im Angebot definiert, die folgenden Definitionen:
Messung
Durchführung von Messungen oder Versuchen mit Bereitstellung der Messergebnisse und vereinbarter Dokumentation. Es erfolgen weder Entwicklung von neuen oder veränderten Versuchs- oder Messaufbauten noch Aufbereitung der Messergebnisse oder deren Auswertung.
Studie
Theoretische, konzeptionelle oder praktische Untersuchung mit Aufbereitung und Bewertung der Ergebnisse; optional: Entwicklung und Aufbau von Versuchs- oder Messaufbauten, Durchführung von Versuchen und Messungen
Demonstrator
Konzeptioneller oder implementierter Demonstrator ausschließlich zur Illustration oder Darstellung definierter Eigenschaften oder Funktionen. Ein Demonstrator ist nicht für die Durchführung von Versuchen geeignet.
Labormuster
Implementierung zur Bewertung definierter Eigenschaften und Funktionen bei Versuchen unter Laborbedingungen. Verwendete Mittel, Methoden und Technologien können experimentell sein und erheblich von den Anforderungen an eine Prototypenentwicklung abweichen.
3.10
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird die FGW dem Auftraggeber nicht den Quellcode hergestellter Software zur Verfügung stellen. Dieser bleibt im Eigentum der FGW.
3.11
Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung erfolgt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die FGW.

4.1
Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen sowie notwendige Informationen zur Verfügung stellen kann. Der vom Auftraggeber zu stellende Ansprechpartner muss berechtigt sein, für den Auftraggeber rechtsverbindliche Erklärungen abgeben zu können.
4.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die FGW soweit erforderlich zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
4.3
Sind oder werden dem Auftraggeber Schutzrechte Dritter bekannt, die der gemäß Ziffer 9 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten, sind diese der FGW mitzuteilen.
4.4
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Ansprüche aus der Überlassung von Daten, Personal, Lizenzen oder sonstigen Sachen oder aus der Beauftragung oder Durchführung von Dienstleistungen gegenüber der FGW geltend zu machen.
4.5
Die FGW ist bei Nichterbringung seitens des Auftraggebers nicht an die Erfüllung des Auftrags gebunden. 1 Jahr nach Auftragsannahme erlischt der Auftrag automatisch. Dem Auftraggeber werden die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.
4.6
Soweit der Auftraggeber den ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen, nicht oder nicht termingemäß nachkommt, stehen der FGW Schadensersatzansprüche zu. Darüber hinaus behält sich die FGW vor, den Vertrag vorzeitig zu kündigen oder von diesem zurückzutreten.

5.1
Die FGW wird die Leistungen für den Auftraggeber unter Anwendung wissenschaftlicher und branchenüblicher Sorgfalt sowie unter Verwendung vorhandener bzw. während der Dauer der Zusammenarbeit gewonnener eigener Erkenntnisse und Erfahrungen durchführen. Die FGW übernimmt aber keinerlei Gewähr dafür, dass sich die vom Auftraggeber beabsichtigte wirtschaftliche Verwertung des erzielten Ergebnisses realisieren lässt oder der vom Auftraggeber angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch eine solche Verwertung auch eintritt.
5.2
Das Ergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.
5.3
Leistungs- und Erfüllungsort ist am Sitz der FGW. Eventuelle Transporte gehen auf Gefahr und Rechnung des jeweiligen Auftraggebers, es sei denn, die FGW und der Auftraggeber haben ausdrücklich eine hiervon abweichende Regelung getroffen.
5.4
Die FGW ist berechtigt, die Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen (Subunternehmer).
5.5
Die FGW oder von ihr beauftragte Subunternehmer können den Ort der Leistungserbringung nach eigenem Ermessen auch in Länder außerhalb der Europäischen Union verlagern, soweit dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen.
5.6
Die FGW ist berechtigt, Cloud-Dienste und Cloud-basierte Software für den Datenaustausch und für die Verarbeitung von Daten zu nutzen.

6.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Vertrag vereinbarte Leistung nach deren Fertigstellung unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.
6.2
Über die Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll zu erstellen, in dem etwaige, vom Auftraggeber festgestellte Mängel aufzuführen sind. Wird kein Abnahmeprotokoll erstellt, gilt die Leistung spätestens mit Bezahlung der Rechnung als abgenommen.
6.3
Der Auftraggeber hat die von der FGW erbrachte Leistung unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel bestehen nur, wenn sie der FGW innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Lieferung angezeigt werden.
6.4
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne hinreichenden Grund, setzt die FGW dem Auftraggeber dazu eine angemessene Nachfrist. Nach erfolglosem Verstreichen dieser Nachfrist wird die Vergütung in voller Höhe fällig.

7.1
Alle Preise sind, sofern nicht als Bruttopreise ausgewiesen, Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird der Vergütung entsprechend hinzugerechnet.
7.2
Die Vergütung wird, wenn nicht anders vereinbart, nach Aufwand berechnet.
7.3
Die FGW wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der veranschlagten Vergütung das angestrebte Ergebnis nicht erreicht werden kann. Die FGW wird in diesem Fall zur Fortführung des Projekts unter erhöhten Kosten zunächst ein schriftliches Einverständnis des Auftraggebers einholen. Falls keine Einigung zwischen der FGW und dem Auftraggeber erzielt werden kann, kann das Projekt im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig beendet werden. In diesem Falle enden die Vertragsbeziehungen auf Grundlage der bisher erbrachten Leistungen. Gegenseitige Schadensersatzansprüche auf Grund der Nichtfortführung des Vertrags wegen des gestiegenen Kostenvolumens sind ausgeschlossen.
7.4
Jedwede Art von Hardware, Software, Leistungen Dritter, Lizenzen zur Nutzung von Schutzrechten sowie über das Angebot hinausgehende durch die FGW erbrachte Dienstleistungen werden, soweit nicht explizit schriftlich von der FGW zugesichert, dem Auftraggeber separat zuzüglicher einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt oder vom Auftraggeber in Rücksprache mit der FGW selbst beschafft bzw. beauftragt.

8.1
Zahlungen sind gemäß dem im Angebot definierten Zahlungsplan fällig.Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Ein Ausgleich der Rechnungen ist im Übrigen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vorzunehmen. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto der FGW zu leisten.
8.2
Der Auftraggeber erhält Eigentum und Rechte gemäß Ziffer 9 erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
8.3
Eigentum und Nutzungsrechte der FGW dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
8.4
Für den Fall, dass das Eigentum der FGW an dem Forschungs- und Entwicklungsergebnis durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die FGW übergeht.
8.5
Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er eine Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die FGW berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug hat die FGW, solange dieser nicht beseitigt ist, das Recht, die Lieferungen einzustellen oder nur gegen sofortige Barzahlung zu liefern.
8.6
Der Auftraggeber kann gegen die FGW nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder durch rechtskräftigen Titel festgestellt ist.

9.1
Es gelten die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes und des Urheberrechtsgesetzes.
9.2
Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von der FGW darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck.
9.3
Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziffer 9.2 an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von der FGW darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber der FGW zu erklären. Die FGW behält insoweit ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für Forschungs-, Entwicklungs- und Publikationszwecke.
9.4
Erfindungen, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam erzielt werden (Miterfindungen), können von jedem Vertragspartner benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Die Vertragspartner tragen jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der betreffenden Schutzrechte.
9.5
Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken sowie am entstandenen Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam geschaffen werden (Miturheberrechte), gilt Ziffer 9.4 entsprechend.
9.6
Erfindungen, die bei Durchführung des Auftrages entstehen, kann die FGW unbeschränkt in Anspruch nehmen und im eigenen Namen im In- und Ausland zum Schutzrecht anmelden. Diese Schutzrechte werden dem Auftraggeber zur Nutzung angeboten, mit dem Ziel, eine Lizenz zu vergeben.
9.7
Will die FGW eine Erfindung nicht zum Schutzrecht im In- oder Ausland anmelden, eine Schutzrechtsanmeldung nicht weiterverfolgen oder ein erteiltes Schutzrecht nicht aufrechterhalten, so hat die FGW dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Sofern keine grundsätzlichen Einwendungen entgegenstehen, werden die Erfindung, die Schutzrechtsanmeldung oder das erteilte Patent dem Auftraggeber angeboten. Die FGW erhält ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für satzungsgemäße Zwecke ohne die Berechtigung zur Vergabe von Unterlizenzen an Dritte.
9.8
Der FGW bleibt das Recht vorbehalten, die Schutzrechte in Bereichen, die nicht das Geschäftsfeld des Auftraggebers tangieren, zu verwerten.
9.9
Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte der FGW verwandt, die zur Verwertung des Ergebnisses durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Anwendungszweck, soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen der FGW entgegenstehen.
9.10
Die FGW selbst vergibt die Lizenz zur Nutzung von erstellter Software nur insofern als dies notwendig ist, um die Software für den vertraglich vereinbarten Gebrauch zu verwenden.
9.11
Die FGW hat mit seinem Beschäftigten (einschließlich Forschern, Vertretern, Beratern und Unterauftragnehmern) gültige und ausreichende Vereinbarungen getroffen bzw. wird alle diese erforderlichen Maßnahmen ergreifen, dass die bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von der FGW darauf angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten, nicht ungenehmigt genutzt werden.

10.1
Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Subunternehmer der FGW, die von der FGW im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen betraut werden und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
10.2
Die FGW wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihr während der Durchführung des Auftrages bekanntwerdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der gemäß Ziffer 9 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Die FGW wird in diesem Fall die Entscheidung des Auftraggebers über deren Verwendung oder Nichtverwendung einholen. Erfindungen, die bei der FGW vor Beginn der Leistungserbringung unter Geltung dieses Vertrages gemacht wurden und daraus angemeldete oder erteilte Schutzrechte, soweit sie im Entwicklungsergebnis Verwendung finden sollen, sind ebenfalls rechtzeitig offen zu legen. 10.3 Erfindungen und anderweitige Schutzrechte, die bei der FGW vor Beginn der Leistungserbringung für den Auftrag gemacht wurden und daraus angemeldete oder erteilte Schutzrechte, soweit sie im Entwicklungsergebnis Verwendung finden sollen, sind ebenfalls rechtzeitig offen zu legen.
10.4
Bei Software sind durch den Auftraggeber die Lizenzbedingungen Dritter zu beachten. Sofern im Rahmen der Leistungserbringung seitens der FGW für den Kunden open-source Software verwendet wird, ist die FGW nicht als Lizenzgeber dieser verwendeten Software zu verstehen.

11.1
Die FGW ist bei Nichterbringung seitens des Auftraggebers nicht an die Erfüllung des Auftrags gebunden. Ein Jahr nach Auftragsannahme erlischt der Auftrag automatisch. Dem Auftraggeber werden die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.
11.2
Die FGW und der Auftraggeber sind zur ordentlichen Kündigung des Gesamtvertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats berechtigt, wenn nach Ablauf eines erheblichen Bearbeitungszeitraumes kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde. Vor Ablauf von sechs Monaten seit Vertragsbeginn kann eine ordentliche Kündigung nicht ausgesprochen werden. Im Übrigen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
11.3
Nach wirksamer Kündigung wird die FGW dem Auftraggeber das bis zur Kündigung erreichte Ergebnis innerhalb von 2 Monaten zu übergeben.
11.4
Soweit der Auftrag eine Leistung im Bereich der Weiterentwicklung vorhandener bzw. zur Neuentwicklung noch nicht erforschter oder erprobter wissenschaftlicher Technologien umfasst, steht der FGW ein vorzeitiges Kündigungsrecht und damit ein Recht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses dann zu, wenn sich nach Beginn der Arbeiten herausstellt, dass der Auftrag aus Gründen, die nicht in der Sphäre der FGW liegen oder ihre Ursache haben, nicht durchführbar ist oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand weiterzuführen wäre.
11.5
Bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages ersetzt der Auftraggeber der FGW die bis zur Kündigung nachweislich entstandenen und unmittelbar aus diesem Vertrag resultierenden Kosten, einschließlich derjenigen, die aus nicht mehr lösbaren Verpflichtungen der FGW resultieren. Soweit es der FGW nicht möglich ist, freigewordene Kapazitäten anderweitig zu nutzen, kann sie die bis zur Beendigung des Vertrages entstandenen Arbeiten in Rechnung stellen. Die FGW ist berechtigt, im Einzelfall entstandene erforderliche Bereithaltungskosten zusätzlich zur anteiligen Vergütung zu berechnen. Weitergehende Ansprüche stehen in diesem Fall weder dem Auftraggeber noch der FGW zu.
11.6
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages wird die FGW das bis dahin erzielte Entwicklungsergebnis an den Auftraggeber übergeben.

12.1
Die Gewährleistung der FGW erstreckt sich nicht auf die technischen und wirtschaftlichen Folgen der angebotenen Leistungen und nicht auf das tatsächliche Erreichen des definierten Anwendungszwecks. Dies gilt auch für Beratungsleistungen durch die FGW.
12.2
Soweit die FGW aufgrund einer ausdrücklichen Zusage die Herstellung oder Lieferung eines Entwicklungsergebnisses schuldet, finden bei Mängeln die betreffenden Regelungen des Kauf- oder Werkvertragsrechts nur nach Maßgabe nachfolgender Absätze Anwendung.
12.3
Im Gewährleistungsfalle erhält die FGW die Gelegenheit, fehlerhafte Leistungen angebotsneutral innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern – auch mehrmals – oder, falls dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder fehlschlägt, neu zu erstellen oder durch Ersatz zu beseitigen.
12.4
Dem Auftraggeber steht keine Gewährleistung bei vorzeitiger Nutzung einer noch nicht abgenommenen Leistung zu. 12.5 Wenn die FGW die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) oder Schadensersatz verlangen. Das Rücktrittsrecht kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgeübt werden. Es erlischt, wenn der Auftraggeber den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Auftraggeber die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird.
12.6
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Ansprüche aus der Überlassung von Daten, Personal, Lizenzen oder sonstigen Sachen oder aus der Beauftragung oder Durchführung von Dienstleistungen gegenüber der FGW geltend zu machen.
12.7
Führt der Auftraggeber Beschaffungen und Beauftragungen entsprechend 7.4 selbst durch, so übernimmt die FGW für diese keine Gewährleistung oder Haftung für die Beschaffenheit, Qualität, Eignung und Kompatibilität.
12.8
Ansprüche aufgrund von Mängeln verjähren gemäß Ziffer 14.

13.1
Die Haftung der FGW, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haftet die FGW, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
13.2
Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet die FGW nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Ergebnis des Auftrags vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird, die FGW ihre Hinweispflicht verletzt und der Auftraggeber die FGW über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat und seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4 nachgekommen ist. Die Nacherfüllung erfolgt derart, dass die FGW für den Auftraggeber die Befugnis zur vertragsgemäßen Nutzung erwirkt oder das Forschungs- und Entwicklungsergebnis so modifiziert, dass betroffene Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden oder eine Rückerstattung der entstandenen Personalkosten der FGW erfolgt.
13.3
Die FGW haftet nicht bei vorzeitiger Nutzung einer noch nicht abgenommenen Leistung zu.
13.4
Dem Auftraggeber stehen gegen die FGW keine Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Leistung zu.

14.1
Falls die Abnahme des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß Ziffer 12 mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.
14.2
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht, wenn der FGW grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist, sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens von Mitarbeitern des Auftraggebers.
14.3
Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren nach einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit die FGW wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet.
14.4
Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von 4 Wochen nachkommt.

15.1
Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder ein Verzicht auf die Schriftformklausel.
15.2
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der FGW und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
15.3
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der FGW und dem Auftraggeber ist Wuppertal. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Inland verlegt. Die FGW ist auch berechtigt vor dem Gericht zu klagen, das für die Niederlassung des Auftraggebers zuständig ist.
15.4
Für den Fall, dass eine in diesen AGB oder in sonstigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen enthaltene Bestimmung unwirksam sein oder werden sollte, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. Im Übrigen sind die Parteien in diesem Fall verpflichtet, eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende Ersatzregelung zu treffen. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

Kontakt

FGW Forschungs­gemeinschaft
Werkzeuge und Werkstoffe e. V.

Papenberger Str. 49
42859 Remscheid

Tel.: +49(2191) 5921-0
Fax: +49(2191) 5921-100

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E-Mail: info@fgw.de

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